Achterinstruktion und Polizeiordnung als erste „demokratische“ Elemente der Linzer Stadtverfassung | #IAD15 #democracy
Beitrag zum Twitter-Event „Demokratie und Recht“ anlässlich des Internationalen Archivtags am 9. Juni 2015 | #IAD15 #democracy
Bis ins 17. Jahrhundert hinein war die Ratsherrschaft in Linz fest verankert. Ratsfamilien wie Salzfaß, Mengelberg, Keller, Eiserfey, Mohr, Zimmermann, Kastenholz, Kessel oder Neuerburg waren untereinander versippt und bestrebt, die städtischen Ämter in ihren Reihen zu halten. Die Ratsmitglieder hatten ihr Amt auf Lebenszeit inne. Es war mit der Befreiung von verschiedenen bürgerlichen Lasten verknüpft und garantierte den entscheidenden Einfluss auf das politische, wirtschaftliche und soziale Leben der Stadt.
Kritik der Bürger an der Arbeit des Rates wird es sicherlich immer gegeben haben. Während des Dreißigjährigen Krieges jedoch kam es erstmals zu tiefgreifenden Auseinandersetzungen zwischen Rat und Gemeinde. Die Bürger beschwerten sich u.a. über ungleich verteilte Steuerlasten und Missstände in der Finanzverwaltung, denn die Unstimmigkeiten in den Stadtrechnungen häuften sich. Da sich die Proteste auf Dauer nicht ignorieren oder unterdrücken ließen, musste der Rat ab Mitte des 17. Jahrhunderts eine Beteiligung der Bürgerschaft am Stadtregiment und damit eine erste „Demokratisierung“ der Stadtverfassung hinnehmen. 1649 nämlich wurde das Kollegium der Achter gebildet.
Die Achterinstruktion, die nach Verhandlungen mit Rat und Bürgerschaft von Kurfürst Ferdinand erlassen wurde (bestätigt 1652 von Kurfürst Max Heinrich), regelte das Aufsichts- und Mitbestimmungsrecht der Bürgergemeinde. Das Kollegium bestand – wie der Name schon sagt – aus acht Männern, die die Interessen der gemeinen Bürger vertreten sollten und ein Kontroll- und Mitspracherecht in allen Ratsangelegenheiten hatten. So war unter anderem die jährliche Rechnungslegung über den städtischen Haushalt durch Bürgermeister und Baumeister im Beisein der Achter vorzunehmen, und auch Kreditaufnahmen und städtische Bauvorhaben sollten nur unter Beteiligung der Achter getätigt werden. Des Weiteren mussten sie bei der Beratschlagung von Angelegenheiten allgemeiner Art, welche die Stadt oder die Bürgerschaft betrafen, hinzugezogen werden. Bei Ausscheiden eines Achters waren die übrigen berechtigt, dem Rat drei qualifizierte Bürger als Nachfolger vorzuschlagen, aus denen der Rat einen auswählen musste. Die Achter erhielten für ihre Mühen eine Aufwandsentschädigung.
Im Gegensatz zu den Ratsherrn, die ja meist Kaufleute waren, setzte sich das Kollegium der Achter überwiegend aus Handwerkern zusammen. Der Stadtrat, der über drei Jahrhunderte praktisch die Alleinherrschaft inne gehabt hatte, gewährte das Mitspracherecht natürlich nur widerwillig und torpedierte die Achter, wo es nur ging. Wiederholt kam es deshalb zu Klagen vor dem Landesherrn. So ließ der Rat das Präsentationsrecht der Achter bei der Neubesetzung von Achterstellen nicht gelten. Wurde ein neuer Achter durch den Rat gewählt, geschah dies ohne Beisein der übrigen. Zudem stellte man ihn der Bürgerschaft nicht vor. Außerdem wurden den Achtern die Rechnungen überhaupt nicht oder nicht der Reihe nach vorgelegt, ein Schuldenauszug verweigert. Nach Ansicht der Achter wurde die Last der städtischen Schulden außerdem allein dem gemeinen Mann aufgebürdet. Ferner schien ihnen die Art der Buchführung reformbedürftig.
Da sich auch Beschwerden über die Disziplin der Ratsherrn häuften, musste schließlich auf Bitten beider Parteien Kurfürst Max Heinrich mehrere Gesandte nach Linz schicken, um den Streit zu schlichten. Ergebnis der Verhandlungen war die 1664 erlassene „Policeyordnung“ für Stadt und Kirchspiel Linz, die wichtige Bereiche der Stadtverwaltung und des Zusammenlebens der Bürger neu regelte. Unter anderem sollte das Rechnungswesen reformiert und gestrafft und die Satzungen der Stadt eingehalten werden. Den Ratsherrn wurden in der Sitzung „ungeziemende“ und aufbrausende Reden bei Strafe von zwei Pfund Wachs verboten. Damit die Sitzungen besser besucht würden, wurden den Ratsherrn vor den jeweiligen Terminen durch den Stadtdiener so genannte „Ratsschilder“ zugestellt, die die Ratsherrn bei Strafandrohung vor der Sitzung wieder beim Bürgermeister abzuliefern hatten. Bei der Polizeiordnung handelte sich um eine „vom Geist der Zeit geforderte, durch bürgerlichen Streit unmittelbar veranlasste landesherrliche Erweiterung, Ergänzung und Änderung der alten Grundrechte der Stadt Linz“, die nach dem Statutenbuch das wichtigste Verfassungsdokument der Stadt war. Die Polizeiordnung beschränkte den Einfluss der herrschenden Ratsklasse durch die Rechte der Bürgerschaftsvertreter und brachte damit ein „demokratisches“ Element in die Stadtverfassung.vgl. dazu:
Hermann Burghard / Cordula Kapser, Linz am Rhein. Die Geschichte der Stadt von der Frühzeit bis zur Gegenwart, Köln u.a. 2002, S. 266-273.
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Andrea Rönz (9. Juni 2015). Achterinstruktion und Polizeiordnung als erste „demokratische“ Elemente der Linzer Stadtverfassung | #IAD15 #democracy. Stadtarchiv Linz am Rhein. Abgerufen am 14. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cvti